Dienstzwang

[568] Dienstzwang heißen die außergerichtlichen Mittel, durch welche der Dienstherr den Dienstpflichtigen zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zwingen kann und die dem Dienstherrn außer den gewöhnlichen gerichtlichen Mitteln zu Gebote stehen. Bei der Ausübung des Dienstzwangs, der gewissermaßen eine Art Selbsthülfe ist, muß indeß der Dienstherr, wenn nicht Gesetze und Herkommen darüber etwas Anderes bestimmen, in den Schranken der Gewalt bleiben, die dem Hausvater über seine Hausgenossen zusteht. In anderer Bedeutung wird Dienstzwang, Gesindezwang, Vormiethe, Kinderdienstzwang das Recht des Gutsherrn genannt, zu verlangen, daß die Kinder seiner Gutsangehörigen sich nicht ohne seine Erlaubniß vermiethen und vorher eine Reihe von Jahren bei ihm in Dienst treten, ehe sie frei über ihre Person verfügen können. Dieses Recht ist ein Ausfluß der Leibeigenschaft, und wenn es gleich in Deutschland auch nach Aufhebung derselben noch hie und da fortbestand, so dürfte es doch jetzt seltener zur Ausübung kommen und ist in den meisten Ländern durch ausdrückliche Gesetze aufgehoben.

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Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 568.
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